Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 40 Wohnungen in einem bestehenden Quartier. Die betroffene Zufahrtsstrasse erschloss bereits 23 Wohneinheiten und zwei Einfamilienhäuser. Der Mehrverkehr des Bauvorhabens war so erheblich, dass die Voraussetzungen von Art. 5 BauV für eine bestehende Erschliessung bei weitem nicht erfüllt waren und die Zufahrt den Anforderungen an eine neue Erschliessung genügen musste. Die BVE erachtete in diesem Fall eine Strassenbreite von 3,5 m auf einer Strecke von 40 m sowie eine unübersichtliche Einmündung nicht als genügende Erschliessung für die Wohnüberbauung. Dieser Fall ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar.