Für eine solche Verkehrsbelastung sei die Erschliessung nicht genügend. Es seien keine besonderen Verhältnisse gegeben, die ein Abweichen von der Normbreite von 4,2 m für eine Strasse mit Gegenverkehr rechtfertigen würden. g) Da es sich um eine bestehende Zufahrt handelt, ist die Erschliessung nicht aufgrund der maximal möglichen Nutzung, sondern anhand des Verkehrs zu beurteilen, den die heutige Reitanlage und das Bauvorhaben verursachen. Auch in dem von der Gemeinde mehrfach angeführten Entscheid der BVE22 wurde die Erschliessung nur im Hinblick auf das konkrete Bauvorhaben beurteilt. Im zitierten Fall ging es um den Neubau von fünf 20 Vgl. Foto Nr. 2 des Augenscheins