Diese Stelle sei aber nicht überdurchschnittlich gefährlich, weil das Verkehrsaufkommen gering sei und langsam gefahren werde. Die Gemeinde könne verlangen, dass die Hecke zurückgeschnitten oder zurückversetzt werde. Mit der minimal zulässigen Strassenbreite von 3 m sei die Reitanlage somit technisch genügend erschlossen. Dies würde auch für den Fall einer Nutzungsintensivierung gelten. Falls die Reitanlage auf 30 Pferdeboxen ausgebaut und eine Reitschule mit stündlich neuen Schülern betrieben würde, ergäbe dies etwa 300 Fahrten pro Tag. Auch in diesem Fall erachte er die Erschliessung noch als ausreichend. Eine Verbreiterung des E.________gässli sei nicht nötig.21