e) Der Vertreter des OIK I hielt am Augenschein fest, auf dem E.________gässli bestehe ein geringes Verkehrsaufkommen. Aufgrund des Fahrverbots dürfe das E.________gässli nur von Fahrrädern, Fussgängern und den Nutzern der Reitanlage legal befahren werden. Die aktuelle Nutzung in der Zone ZSF erzeuge wenig Verkehr. Bis zur Reitanlage werde das E.________gässli grösstenteils mit Personenwagen, teils auch mit Pferdeanhängern und grösseren Fahrzeugen befahren. Es handle sich um eine kurze und übersichtliche Strecke ohne Gefälle. Autos könnten nicht kreuzen, bei der Einmündung der Verbindungsstrasse und bei der Reitanlage gebe es aber Ausweichstellen. Fussgänger