wurde die Hecke entfernt und der Pachtvertrag gekündigt. Die Strasse ist somit auf der ganzen Breite befahrbar und unbestritten genügend breit.17 Die Verbindungsstrasse mündet rechtwinklig in das E.________gässli ein. Die Strassenparzelle E.________gässli ist im Bereich zwischen der Einmündung der Verbindungsstrasse und der Parzelle Nr. D.________ zwischen 3,65 m und 3,75 m breit. Der Belagsteil hat eine Breite von 3 m, daran schliesst beidseitig ein Bankett von rund 30 cm an. Auf der linken Seite des E.________ (in Richtung Reitsportanlage) stehen die Hecken der Grundstücke Nr. N.________ und O.________ an der Parzellengrenze, wobei insbesondere die Thujahecke der Parzelle Nr. N.___