b) Die Beschwerdeführerin hat auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. L.________ eine Fundationsschicht für eine Strassenverbreiterung auf insgesamt rund 6 m erstellt,15 die dafür erforderlichen Rechte aber noch nicht erworben. Soweit die Erschliessung über fremden Grund führt, ist sie rechtlich nicht sichergestellt, was Voraussetzung für eine Baubewilligung wäre (vgl. Art. 7 BauG i.V.m. Art. 3 und Art. 6 BauV). Bei der Beurteilung der genügenden Erschliessung ist diese Fundationsschicht daher unbeachtlich; abzustellen ist einzig auf die Strassenparzellen.