Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG vor. Dies deutet eher darauf hin, dass der damalige Regierungsstatthalter die bestehende Erschliessung als genügend erachtete, restlos klären lässt es sich aber nicht. g) Zusammenfassend besteht aufgrund des Gesamtentscheides von 2009 Unklarheit, ob die Reitsportanlage über die bestehenden Strassen genügend erschlossen ist. Diese Frage ist nachfolgend zu prüfen. Fest steht nur, dass für eine Verbreiterung keine gültige Baubewilligung vorliegt. 3. Erschliessung der Reitsportanlage