Inzwischen ist weitgehend unbestritten, dass dies nicht der Fall ist. Zwar hat das Regierungsstatthalteramt den Projektplan mit der Strassenverbreiterung des E.________gässli als bewilligt gestempelt. Die Strassenverbreiterung wurde im Baugesuch für den Neubau der Reitanlage aber nicht als Bauvorhaben genannt. Ausserdem waren die von der Strassenerweiterung betroffenen Grundeigentümer der Parzellen Nr. K.________ und Nr. L.________ nicht in das Baubewilligungsverfahren involviert und haben obgenannten Plan für die Strassenerweiterung auch nicht unterzeichnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a BewD13).