f) Der Neubau und die Änderung einer Strasse bedürfen einer Bewilligung. In der Regel werden Strassen mit einer Überbauungsordnung (ÜO) bewilligt, für kleine Strassenbauvorhaben genügt eine Baubewilligung, sofern keine ÜO verlangt wird (Art. 43 Abs. 1 und 2 SG12). Ursprünglich gingen die Parteien davon aus, dass der Ausbau der Erschliessungsstrassen mit dem Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalters vom 27. November 2009 für den Bau der neuen Reitsportanlage mitbewilligt wurde. Inzwischen ist weitgehend unbestritten, dass dies nicht der Fall ist.