Mit Erschliessungsvertrag vom 22. März 2010 hat sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Verbindungsstrasse und das E.________gässli auszubauen bzw. zu erweitern. Damit hat sie die Auflage des Gesamtbauentscheides von 2009 erfüllt. Dass die Verbreiterung des E.________gässli für eine genügende Erschliessung der Reitsportanlage im Jahr 2009 nötig war bzw. ist, ist damit aber nicht gesagt. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre vertraglichen Leistungspflichten bislang nicht erfüllt hat, vermag dies keinen Bauabschlag zu begründen.