Definition des Ausbaustandards von Detailerschliessungsanlagen erfolgt aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller öffentlichen Interessen und des Planungsgebietes (vgl. Art. 7 Abs. 3 BauG, Art. 6 Abs. 3 BauV). Dabei können auch Komfortansprüche berücksichtigt werden, solange die Strassen nicht überdimensioniert werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 BauG). Demgegenüber beurteilt sich die genügende Erschliessung eines Bauvorhabens mit Blick auf das konkrete Bauprojekt. Mit Erschliessungsvertrag vom 22. März 2010 hat sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Verbindungsstrasse und das E.________gässli auszubauen bzw. zu erweitern.