e) Es ist grundsätzlich Sache der Gemeinde, die Erschliessungsanlagen zu projektieren und zu bauen (Art. 108 Abs. 1 BauG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie die Planung und Erstellung der Detailerschliessungsanlagen vertraglich an Private übertragen (Art. 109 BauG), die damit eine Gemeindeaufgabe wahrnehmen. Die Gemeinde kann den Ausbaustandard ihrer Detailerschliessungsstrassen bestimmen. In vielen Fällen deckt sich der definierte Ausbaustandard einer Strasse mit der Frage der genügenden Erschliessung im Sinne von Art. 7 BauG. Dennoch handelt es sich um zwei unterschiedliche Fragen. Die 9 Protokoll des Augenscheins vom 10. März 2016, S. 3, Votum Bauverwalter