Im Richtplan Verkehr von 2009 wurde die Zufahrt zur Reitsportanlage der Beschwerdeführerin ab der G.________strasse neu als Detailerschliessung qualifiziert. Das gleiche gilt für die Zufahrt zur nördlich gelegenen Reitanlage des Konkurrenten, die ebenfalls am E.________gässli liegt (Parzelle Nr. J.________).10