Reitsportanlage erfolgt von der G.________strasse über bestehende Strassen: zunächst über eine (namenlose) Verbindungsstrasse (Parzelle Nr. H.________), die im Jahr 2009 für Autos noch nicht durchgehend befahrbar war, und anschliessend über das E.________gässli (Parzelle Nr. I.________), das in Zusammenhang mit dem Autobahnbau in den 1970er Jahren erstellt worden war.9 Beide Strassenparzellen sind im Eigentum der Gemeinde. Im Richtplan Verkehr von 2009 wurde die Zufahrt zur Reitsportanlage der Beschwerdeführerin ab der G.________strasse neu als Detailerschliessung qualifiziert.