d) Die Parzellen Nr. D.________ und Nr. F.________ wurden anlässlich der Ortsplanungsrevision von 2009 als Zone für Sport und Freizeitanlagen ZSF c1 und c2 "Reitsport" eingezont.8 Auf der Parzelle Nr. D.________ (ZSF c1) hat die Beschwerdeführerin die Gebäude der Reitsportanlage erstellt. Auf der Parzelle Nr. F.________ (ZSF c2) sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Die Erschliessung der 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 7/8