Daraus ziehen die Parteien nun unterschiedliche Schlüsse. Während die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Regierungsstatthalter habe 2009 die bestehende Erschliessung als genügend erachtet und als Auflage nur die Sanierung dieser Strassen verfügt, geht die Gemeinde demgegenüber davon aus, mit dieser Auflage und dem bewilligten Plan der Strassenverbreiterung sei entschieden, dass die bestehende Erschliessung nicht genüge und verbreitert werden müsse.