Regierungsstatthalter verfügte als Auflage, dass die Erschliessungsmassnahmen und die resultierenden Kostenverpflichtungen vor Baubeginn in einem öffentlich-rechtlichen Erschliessungsvertrag festzuhalten seien. Ausserdem versah das Regierungsstatthalteramt den Projektplan Grundriss Situation 1:1000 vom 15. Juli 2009, auf dem die Strassenverbreiterung des E.________gässli (auf eine Breite von 6 m) dargestellt ist, mit dem Bewilligungsstempel. Daraus ziehen die Parteien nun unterschiedliche Schlüsse.