Sanität gut erreichbar sein. Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchung gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 BauG).7 Unter gewissen Voraussetzungen werden auch bestehende Erschliessungsstrassen als genügend erachtet, selbst wenn sie die Anforderungen an eine Neuerschliessung nicht erfüllen (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a BauG).