b) Bauzonen müssen genügend erschlossen sein (vgl. Art. 15 und 19 RPG). Ein Bauvorhaben darf nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens oder wenn nötig bereits bei Baubeginn genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG). Die Zufahrtsstrasse muss hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführen und für Feuerwehr und 6 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2015/149 5