Abzustellen sei nicht auf die aktuelle, sondern auf die maximal zulässige Nutzung dieser Parzelle. Die Beschwerdeführerin habe sich im Erschliessungsvertrag verpflichtet, die Verbindungsstrasse und das E.________gässli bis zur Inbetriebnahme der Reitsportanlage auszubauen. Bisher habe die Beschwerdeführerin nur Fundationsschichten (Kieskoffer) erstellt und eine provisorische Tragschicht aufgetragen, was für die Erschliessung nicht genüge.