Die Gemeinde macht geltend, die Parzelle Nr. D.________ habe bis 2010 zur Landwirtschaftszone gehört und sei auch nur für den landwirtschaftlichen Verkehr erschlossen gewesen. Das bestehende landwirtschaftliche Strässchen genüge nicht für die zonenkonforme Erschliessung der Reitsportanlage. Die Einzonung in die Bauzone erfordere eine neue Erschliessungsanlage, die den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 BauV6 genügen müsse. Abzustellen sei nicht auf die aktuelle, sondern auf die maximal zulässige Nutzung dieser Parzelle.