a) Es ist streitig, ob die bestehende Zufahrt zur Reitsportanlage für die geplanten sechs zusätzlichen Pferdeboxen eine genügende Erschliessung darstellt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der von der Gemeinde verlangte Ausbau der Zufahrt gehe weit über das gesetzliche Minimum hinaus und sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Strassen seien zwar stellenweise sanierungsbedürftig, genügten aber seit Jahren als Zufahrt zur Reitsportanlage. Die Frage der genügenden Erschliessung müsse losgelöst von der vertraglich vereinbarten Sanierung und der Erfüllung des Erschliessungsvertrages beurteilt werden.