6. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 27. November 2015, die Beschwerde sei abzuweisen bzw. der Bauabschlag sei zu bestätigen. Eventualiter sei eine allfällige Baubewilligung nur unter der Auflage zu erteilen, dass von der Baubewilligung erst Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die Erschliessungsanlagen gemäss Erschliessungsvertrag vom 22. März 2010 und den in der Zwischenzeit vereinbarten Projektänderungen ordnungsgemäss erstellt und von der Gemeinde abgenommen seien. In ihren Schlussbemerkungen vom 13. April 2016 hält sie an diesen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schlussbemerkungen vom 6. Mai 2016 Stellung.