äussern, ob für die Erschliessungsanlagen eine Baubewilligung vorliege und ob die Strassenerweiterung auf fremdem Grund sichergestellt sei. Zudem wies es darauf hin, dass die Zufahrtsstrassen in der Landwirtschaftszone liegen und für eine Strassenverbreiterung die Art. 24 ff. RPG5 zu berücksichtigen seien. Am 10. März 2016 führte es in Anwesenheit der Beteiligten und eines Vertreters des TBA, Oberingenieurkreis I (OIK I) einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen.