4. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Bauabschlags vom 23. September 2015 und die Erteilung der Baubewilligung. 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, führte den Schriftenwechsel durch, holte bei der Gemeinde die Vorakten ein und edierte beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligungsakten bbew 143/2009 für den Neubau der Reitsportanlage. Es gab den Parteien Gelegenheit, sich zur Frage zu 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 RA Nr. 110/2015/86