1 vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 11. Januar 2010 RA Nr. 110/2015/149 2 einen Erschliessungsvertrag nach Art. 109 ff. BauG2 ab, in dem sie sich unter anderem verpflichtete, bis zur Betriebsaufnahme der Reitanlage die Zufahrtsstrassen (Verbindungsstrasse und E.________gässli im betroffenen Streckenabschnitt) auszubauen bzw. zu verbreitern. In der Folge erstellte die Beschwerdeführerin die Fundationsschicht für die Verbreiterung des E.________gässli. Die Reitsportanlage wurde im Jahr 2010 in Betrieb genommen.