1. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken erteilte der Beschwerdeführerin am 27. November 2009 die Baubewilligung für den Neubau einer Reitsportanlage samt eines angebauten Wohnhauses auf der Parzelle Matten Gbbl. Nr. D.________. Die Parzelle wurde in der Ortsplanungsrevision von 2008/2009 als Zone für Sport und Freizeitanlagen ZSF c1 (Reitsport) eingezont.1 Die Baubewilligung für die Reitsportanlage war mit der Auflage verbunden, dass die Erschliessungsmassnahmen und die daraus resultierende Kostenpflicht vor Baubeginn in einem öffentlich-rechtlichen Erschliessungsvertrag geregelt werden müssten. Am 22. März 2010 schloss die Beschwerdeführerin mit der Gemeinde