f) Zusammengefasst kann eine Ausnahme für das Überschreiten der zulässigen Gebäudehöhe weder gestützt auf Art. 28 BauG noch auf Art. 26 BauG erteilt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers muss damit nicht mehr eingegangen werden und es erübrigen sich auch weitere Beweismassnahmen. 6. Kosten