e) Hier sind auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG nicht gegeben. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung setzt nicht nur ein genügendes Interesse der Bauherrschaft, sondern das Vorliegen besonderer Verhältnisse voraus.19 Die Anforderungen an die Erteilung der Ausnahmebewilligung sind damit strenger als bei Art. 28 BauG. Solche besonderen Verhältnisse, die ein Überschreiten der zulässigen Gebäudehöhe rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht auch keine solchen geltend.