Die zulässige Gebäudehöhe von 3,20 m ist für eine Überdachung der Parkplätze ausreichend und es ist nicht erforderlich, eine gemäss Plan "Nord-Ost Ansicht" kleinste Innenhöhe von 268,5 cm zu gewährleisten. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass Fahrzeuge inklusive Skiboxen auf dem Dach im Unterstand abgestellt werden können, zumal solche nur während einer kurzen Zeit des Jahres Verwendung finden. Ein Bedürfnis für die beantragte Höhe ist damit nicht ausgewiesen. 17 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13) 18 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 2 f. RA Nr. 110/2015/148 9