Auch fehlt es an einem ausreichenden Interesse des Beschwerdeführers an der Ausnahme zur Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe. Zwar entspricht es einem allgemeinen Bedürfnis, Fahrzeuge an einem vor der Witterung geschützten Ort parkieren zu können. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb der Unterstand nicht reglementskonform gebaut werden kann. Die zulässige Gebäudehöhe von 3,20 m ist für eine Überdachung der Parkplätze ausreichend und es ist nicht erforderlich, eine gemäss Plan "Nord-Ost Ansicht" kleinste Innenhöhe von 268,5 cm zu gewährleisten.