b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein Interesse daran, die Abstellplätze zugunsten seiner Mieter zu überdachen, damit diese in den Wintermonaten weniger kältebedingte Probleme mit ihren Fahrzeugen (gefrorene Scheiben, Schnee auf dem Dach etc.) hätten. Es sollten nicht nur Kleinwagen, sondern auch Familienwagen mit Skiboxen Platz unter dem Unterstand finden. Dieses Bedürfnis sei offensichtlich bei der Ausarbeitung der Überbauungsordnung anfangs der 1990er Jahre nicht berücksichtigt worden und sei entsprechend zu korrigieren. Zudem sprächen keine öffentlichen oder privaten Interessen gegen die Ausnahme.