5. Ausnahme zur Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe a) Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe überschreitet. Allerdings geht er fälschlicherweise davon aus, die zulässige Gebäudehöhe von 3,20 m sei lediglich um 6 cm überschritten. Die Gebäudehöhe ist in der Mitte des Gebäudes zu messen (Anhang I, A 132 GBR16) und im Plan Nord-Ost Ansicht damit nicht korrekt vermasst. Gemessen im Plan muss davon ausgegangen werden, dass die zulässige Gebäudehöhe mehr als 6 cm überschritten ist.