c) Die Gemeinde äussert sich in ihrer Stellungnahme zur Begehung vom 11. Mai 2015 mit Herrn D.________ (Vize-Gemeindepräsident) und Herrn E.________ (Gemeindeverwalter) nicht. Ein Protokoll dieser Besprechung bzw. Begehung ist in den Akten nicht zu finden. Es kann jedoch offen bleiben, ob die Darstellung des Beschwerdeführers zutreffend ist. Der Schutz des berechtigten Vertrauens setzt auch voraus, dass gestützt auf das Vertrauen eine Disposition getätigt wurde, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine solche Disposition getätigt. Es besteht damit kein Anspruch auf Vertrauensschutz.