Bauentscheid vom 30. Mai 2013 bekannt sein. In seiner Beschwerde vom 23. Oktober 2015 setzt er sich zudem mit dieser Frage ausführlich auseinander und er begründet auch, weshalb seiner Ansicht nach die Gewährung einer Ausnahme möglich sein müsste. Der Beschwerdeführer war damit über die Gründe für den Bauabschlag ausreichend informiert und er konnte diesen auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann der Gemeinde damit ebenfalls nicht vorgeworfen werden. 4. Vertrauensschutz