Als Gründe für den Bauabschlag hat die Gemeinde die Unterschreitung des Strassenabstandes, die Nichteinhaltung der Gestaltungsvorschriften sowie der Vorschriften der Überbauungsordnung genannt. Aus dem Fachbericht Strassenbaupolizei sowie der Stellungnahme des Berner Heimatschutzes geht ausführlich hervor, weshalb das Bauvorhaben abgelehnt wird. Die Gemeinde durfte sich daher bei der Begründung kurz halten. Knapp begründet ist im angefochtenen Entscheid damit einzig, weshalb für die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe keine Ausnahme erteilt werden kann. Dies musste dem Beschwerdeführer jedoch noch aus dem ersten Verfahren und dem 10 Vorakten, pag. 000041 und 000009