Er kann daher daraus, dass die Gemeinde nicht (nochmals) ausdrücklich ein Ausnahmegesuch für das Überschreiten der Gebäudehöhe verlangt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zusammengefasst war der Beschwerdeführer über die Ausgangslage und den bevorstehenden Bauabschlag informiert und er hätte es in der Hand gehabt, mit einer Projektänderung darauf zu reagieren. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.