Zudem lehnte der Beschwerdeführer im Verfahren von 2013 eine Projektänderung zur Einhaltung des Strassenabstandes ausdrücklich ab und er hat 2015 wieder dasselbe Projekt eingereicht.11 Weiter wusste der Beschwerdeführer, dass die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten ist – was er im vorliegenden Verfahren denn auch nicht bestreitet – und er wusste aus dem Verfahren von 2013, dass dafür ein begründetes Ausnahmegesuch erforderlich ist.12 Er kann daher daraus, dass die Gemeinde nicht (nochmals) ausdrücklich ein Ausnahmegesuch für das Überschreiten der Gebäudehöhe verlangt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.