vorzunehmen, was er in seiner Stellungnahme vom 20. August 2015 betreffend die Amtsund Fachberichte erklärt habe. Damit habe die Gemeinde das rechtliche Gehör verletzt. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG5 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.