a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gemeinde habe ihm nicht die Gelegenheit zur Einreichung eines begründeten Ausnahmegesuchs für die Überschreitung der Gebäudehöhe gegeben. Zudem habe die Baubewilligungsbehörde ihn nicht über den bevorstehenden Bauabschlag informiert. Er wäre bereit gewesen, Anpassungen 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 8 mit weiteren Hinweisen 4 Vorakten, pag. 000018 RA Nr. 110/2015/148 4