b) Der Beschwerdeführer reichte das Projekt für die Überdachung der bestehenden Parkplätze bereits im Jahr 2013 ein und es wurde von der Gemeinde rechtskräftig abgelehnt. Der Beschwerdeführer erklärt selber, die Fakten seien die gleichen wie im Gesuch von 2013.4 Weder wurde das 2015 erneut eingereichte Projekt angepasst noch haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seither verändert. Es handelt sich damit um eine bereits beurteilte Sache (res iudicata). Die Gemeinde hätte daher auf das Baugesuch nicht eintreten müssen. 3. Rechtliches Gehör