3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides vom 21. September 2015 und die Erteilung der Baubewilligung, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Durchführung eines Augenscheins. Er macht insbesondere geltend, die Gemeinde habe das rechtliche Gehör verletzt, eine Ausnahme für das Unterschreiten des Strassenabstandes sei nicht erforderlich oder sei allenfalls zu erteilen.