2. Der Beschwerdeführer reichte dasselbe Projekt für die Überdachung der bestehenden Abstellplätze am 1. April 2015 erneut bei der Gemeinde Heimenhausen ein. Zudem reichte der Beschwerdeführer während des Verfahrens ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des zulässigen Strassenabstandes ein. Das Bauvorhaben wurde nicht publiziert. Mit Entscheid vom 21. September 2015 erteilte die Gemeinde Heimenhausen den Bauabschlag.