2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten im Betrag von Fr. 6075.– zu ersetzen, den Beschwerdegegnern 2 - 9 zusammen die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'863.95 und den Beschwerdegegnern 10 - 11 die Parteikosten im Betrag von Fr. 4'403.95 (alle Beiträge inkl. Mehrwertsteuer). IV. Eröffnung 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;