b) Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat zudem den anwaltlich vertretenen Gegenparteien die Parteikosten zu ersetzen (Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennoten der Anwältin und des Anwaltes der Beschwerdegegner geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten von Fr. 6'075.– zu ersetzen, den Beschwerdegegnern 2 - 9 die Parteikosten von Fr. 3'863.95 und den Beschwerdegegnern 10 - 11 die Parteikosten von Fr. 4'403.95. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Niederbipp vom 21. September 2015 wird bestätigt.