a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Einwohnergemeinde Niederbipp zu bestätigen ist. Daher unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV18).