Die BVE kommt zwar zu anderen Schlüssen als das Gutachten der M.________AG; dies beruht aber auf einer anderen Einschätzung der massgebenden Situation bzw. Geschwindigkeit und hat nichts damit zu tun, dass das Gutachten von der Beschwerdeführerin eingereicht wurde. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin werden daher abgewiesen. 7. Kosten 16 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 17 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen RA Nr. 110/2015/146 17