Da sich der Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens – soweit entscheidrelevant – mit genügender Klarheit aus den Akten ergibt, ist eine Einvernahme von Zeugen nicht notwendig. Auch die Erschliessungssituation konnte aufgrund der Akten, insbesondere auch der Baugesuchspläne, den Fotodokumentationen, den Fachberichten und dem Verkehrsgutachten der M.________AG genügend überprüft und beurteilt werden. Ein Augenschein ist zur Feststellung des Sachverhaltes nicht notwendig. Das Gleiche gilt für die beantragte Verkehrsexpertise. Die BVE kommt zwar zu anderen Schlüssen als das Gutachten der M.________AG;