Die Frage nach einer Ausweichstelle stelle sich aber erst, wenn besondere Verhältnisse zur Herabsetzung der Fahrbahnbreite gegeben seien. Das Vorhandensein einer Ausweichstelle heisse aber noch nicht, dass besondere Verhältnisse vorlägen. Solche seien nicht ersichtlich. Aus diesen Ausführungen ist ohne Weiteres ersichtlich, wieso die Vorinstanz von der Schlussfolgerung des Strasseninspektorates abwich. Sie hat sich genügend mit dessen Bericht 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)