Eine Auseinandersetzung mit dem Bericht des Strasseninspektorates vom 23. Februar 2015 war in Bezug auf dieses Thema nicht erforderlich, da sich der genannte Bericht nicht zum Thema Mehrbelastung äussert. Soweit sich der Bericht des Strasseninspektorates zu den Anforderungen von Art. 7 BauV bzw. den besonderen Verhältnissen nach Art. 6 Abs. 3 BauV äussert, hat sich die Vorinstanz dagegen sehr wohl mit ihm auseinandergesetzt. Sie hielt fest, das Strasseninspektorat halte die Zufahrt aufgrund der neu vorgesehenen Ausweichstelle als bewilligungsfähig. Die Frage nach einer Ausweichstelle stelle sich aber erst, wenn besondere Verhältnisse zur Herabsetzung der Fahrbahnbreite gegeben seien.